Was bedeutet rechtliche Betreuung?

Ein immer noch weithin bestehender Irrtum ist, dass Erwachsene, wenn Sie einen Betreuer bekommen, entmündigt wären. Das ist nicht so! Entmündigungen gibt es nicht mehr! Sie wurden mit Einrichtung des Betreuungsgesetzes abgeschafft.

Die Betreuung berührt die Geschäftsfähigkeit nicht. Das heißt, Menschen, die einen Betreuer an die Seite gestellt bekommen haben, können Verträge abschließen, Testamente aufsetzen, heiraten, wählen und über ihr Konto verfügen. Nur bei schwerwiegenden Erkrankungen können diese Rechte eingeschränkt werden. Hierfür ist dann immer ein besonderer richterlicher Beschluss erforderlich.

Ziel der Betreuung ist die Be-Rechtung und nicht die Ent-Rechtung.

Es geht darum

"alle Möglichkeiten zu nutzen, die Krankheit oder Behinderung des Betreuten zu beseitigen, zu bessern, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder ihre Folgen zu mindern." (§ 1901BGB)

Die Betreuung ist immer zeitlich befristet. Längstens muss eine erneute richterliche Überprüfung nach sieben Jahren erfolgen. In der Regel sind die Befristungen zur Überprüfung der Betreuung aber deutlich kürzer. Sie werden bei der Überprüfung durch das Betreuungsgericht persönlich vom Richter oder von der Richterin angehört. Jederzeit können Sie beim Gericht ihre Wünsche hinsichtlich der Betreuung äußern und auch Beschwerden einreichen.

Die Betreuerin muss jährlich über den Verlauf der Betreuung gegenüber dem Gericht Bericht erstatten, ggfs. auch Rechnung über Ihre finanziellen Angelegenheiten legen. Damit wird gewährleistet, dass die Betreuung ordnungsgemäß geführt wird.

Mitglied im Bundesverband der Berufsbetreuer/innen BdB e.V.,
Mitglied  in der Deutschen Gesellschaft für Systemische Therapie, Beratung und Familientherapie -DGSF